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Grundsicherung auch bei Behinderung |
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Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates im Mai 2001 das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beschlossen. Es tritt zum 1. Januar 2003 in Kraft. Künftig haben dann Menschen, die das 65. LJ vollendet haben, Anspruch auf eine bedarfsgerechte Grundsicherung . Der PARITÄTISCHE Gesamtverband sieht darin eine entscheidenden Schritt im Kampf gegen verschämte Altersarmut. Die Grundsicherung gilt zugleich für Menschen ab dem 18. LJ, soweit sie "unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert sind im Sinne des Paragraphen 43 Absatz 2 des SGB VI" und es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. Mehrbedarf Der Anspruch auf Grundsicherung besteht aber nur, wenn der Antragsberechtigte seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen beschaffen kann. "Einkünfte, aus denen der Lebensunterhalt bestritten werden kann, wie etwa der Lohn für eine Tätigkeit in einer Werkstatt für Behinderte oder eine Erwerbsunfähigkeitsrente werden auf die Grundsicherung angerechnet", betont Joachim Hagelskamp, Fachreferent des PARITÄTISCHEN. Nicht auf die Grundsicherung angerechnet würden hingegen Pflegegelder nach dem SGB XI. Grenz:
100.000 Euro Quelle: Nachrichten Parität Nr. 4/2001 |